Gesetze / See-Unterkunftsverordnung

SeeUnterkunftsV

§ 26 Einrichtungen zur Wäschepflege

Stand: 08.11.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/26#abs-1 (1) Folgende Einrichtungen zur Wäschepflege müssen für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:

1.
Waschmaschinen,
2.
Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen von Wäsche mit angemessener Lüftung und Heizung sowie angemessenen Aufhängevorrichtungen sowie
3.
Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/26#abs-2 (2) Auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr sind die Einrichtungen für die Wäschepflege in einem gesonderten Raum mit angemessener Lüftung und Heizung vorzusehen.

§ 25 § 27